Akutfall? EN

USt-Radar

Kurz eingeordnet, nicht nur gemeldet: die Entwicklungen, die für redliche Unternehmen zählen — wöchentlich recherchiert bei EuGH und EuG, BFH, BGH, BVerfG, Finanzgerichten, EPPO und den Höchstgerichten der Mitgliedstaaten, jeder Eintrag mit Quelle und Verteidiger-Einordnung.

EuG

EuG „Trading 4": Wer die Beförderung steuert, trägt die steuerfreie Lieferung

Ein lettischer Kraftstoffhändler lieferte unter Verbrauchsteueraussetzung an Zwischenerwerber, die noch am selben Tag in dritte Mitgliedstaaten weiterverkauften; die Behörde ordnete die Beförderung der zweiten Lieferung zu, weil der Erstlieferer vom Weiterverkauf wusste, und sprach von einem „Mehrwertsteuerbetrugssystem“. Das EuG antwortet streng objektiv: Weder Steueraussetzung noch e-VD noch der Grenzübertritt befreien die erste Lieferung „für sich genommen“; maßgeblich ist allein, wann die Verfügungsmacht zum zweiten Mal übertragen wurde — zu prüfen nach dem Herst-Katalog (Rn. 33: Beförderung für eigene Tätigkeit veranlasst, Kosten getragen, Logistik organisiert, Kontrolle über den Warenverkehr). Ob die bloße Kenntnis vom Weiterverkauf die Befreiung ausschließt, bleibt ausdrücklich offen (Rn. 46). — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL. Kein Kittel-Import in die Zuordnungsfrage; Rn. 33 ist als Dokumentationsraster für Transportverantwortung (Incoterms, Frachtkosten, Frachtführerauswahl, Weisungsrechte) unmittelbar TCMS-tauglich.

EuG, Urt. v. 09.09.2026 — T-614/25, Trading 4, ECLI:EU:T:2026:541 — Quelle

Tschechien

Tschechien: NSS legt risikoadäquaten Sorgfaltsmaßstab fest — Behörde trägt Beweislast

Ein IT-Händler bezog Toner und Cartridges aus einer Kette mit Missing Trader; das Finanzamt hatte ihn Monate zuvor vor Betrugsrisiken in dieser Warengruppe gewarnt. Das NSS bestätigt die Vollversagung, formuliert aber die Obersätze, die für redliche Unternehmen zählen: Die Versagung ist Ausnahme, deshalb trägt die Behörde die Beweislast für die objektiven Umstände (Rn. 19); niemand muss nur bei offiziellen Distributoren oder zu Listenpreisen kaufen — Lieferantenwahl ist Geschäftsautonomie (Rn. 36); Register-, USt-IdNr.- und Rechnungsprüfung sind Elemente kaufmännischer Sorgfalt, deren Umfang „dem konkreten Risikograd der Transaktion“ entspricht: je mehr Warnsignale, desto höher die Sorgfalt — ohne abstrakten Katalog (Rn. 40 f.). — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV im Ergebnis, POSITIV in den Obersätzen. Die bislang präziseste osteuropäische Fassung eines risikoadäquat gestuften Sorgfaltsmaßstabs — der dogmatische Anknüpfungspunkt für das TCMS als dokumentiertes, risikoorientiertes Prüfsystem; behördliche Risikohinweise gehören mit dokumentierter Reaktion ins Risikoregister.

NSS (Tschechien), Urt. v. 03.09.2026 — 22 Afs 57/2026-66, ExaSoft, ECLI:CZ:NSS:2026:22.Afs.57.2026.66 — Quelle

EuG

EuG „Szytelbiecka": Keine Zusammenschau mehraktiger Umsätze ohne rechtliche Verknüpfung

Eine polnische Unternehmerin schenkte ihr Unternehmen je zur Hälfte zwei Töchtern, die es anschließend in eine offene Handelsgesellschaft einbringen wollten; streitig war, ob die Schenkung als Geschäftsveräußerung nach Art. 19 MwStSystRL nicht steuerbar ist. — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL (methodisch positiv). Im Ergebnis fiskalisch, methodisch aber verwertbar: Das EuG verknüpft aufeinanderfolgende Umsätze nur bei objektiv-rechtlicher Bedingung, nicht über einen „Gesamtplan" — ein Argument gegen die behördliche Zusammenschau mehraktiger Umsatzfolgen in Lieferketten.

EuG, Urt. v. 09.09.2026 — T-366/25, Szytelbiecka, ECLI:EU:T:2026:545 — Quelle

BGH

BGH: Keine Einziehung gegen den Handelnden, wenn nur die Gesellschaft bereichert ist

Der 6. Strafsenat hebt Einziehungsanordnungen gegen einen Stiftungsvorstand auf: Fließt der Taterlös einer drittbegünstigten juristischen Person zu, ist der Anwendungsbereich der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB gegen den handelnden Täter „grundsätzlich nicht" eröffnet; erforderlich ist eine „über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehende Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat" — Ausnahmen nur, wenn die Gesellschaft „als formaler Mantel" ohne Vermögenstrennung genutzt wird oder jeder Zufluss sogleich an den Täter weitergeleitet wird (Rn. 8, Anschluss 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234; 6 StR 239/24). — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Unmittelbar übertragbar auf Geschäftsführer und Einkäufer in Lieferketten, gegen die die „ersparte" Umsatzsteuer der GmbH als Taterlös eingezogen werden soll (§ 73 StGB neben der Haftung nach § 71 AO): Ohne Feststellung eines eigenen Vermögenszuflusses fehlt der Einziehungsgrund.

BGH, Beschl. v. 23.06.2026 — 6 StR 463/25, ECLI:DE:BGH:2026:230626B6STR463.25.0; Beschl. v. 19.05.2026 — 4 StR 202/26 — Quelle

BFH

BFH-Herbstprogramm: Rechnungsrückwirkung, Insolvenzanfechtung, § 42 AO, Haftungseinspruch

Die amtliche Terminliste bringt drei Verhandlungen mit Lieferkettenbezug: V R 6/25 fragt, ob eine Muttergesellschaft nach einer vom Finanzamt zu Unrecht angenommenen Organschaft aus ihr nachträglich erteilten Rechnungen mit Steuerausweis einen rückwirkenden Vorsteuerabzug hat und ob Zinsen aus Billigkeit zu erlassen sind (Senatex-Linie), V R 18/24 klärt die Vorsteuerberichtigung nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG; Insolvenzschuldner oder frühere Organgesellschaft; Masseverbindlichkeit § 55 InsO), und der I. Senat verhandelt am 23.09. zwei § 42-AO-Fälle zur Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH. — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL bis POSITIV. V R 6/25 ist ein Chancenverfahren gegen die Rechnungsformalie als Zusatzhebel der Verwaltung.

BFH, Verhandlungstermine und Entscheidungsvorschau (Stand 10.09.2026) — V R 6/25, V R 18/24, VII R 7/23, I R 11/22 — Quelle

EU-Recht

EPPO-Direktzugriff auf Eurofisc- und VIES-Daten: EDPS fordert enge Schranken

Nach dem Kommissionsvorschlag sollen die Eurofisc-Koordinatoren „jeden Hinweis auf vermuteten Betrug" spontan an EPPO und OLAF übermitteln (neuer Art. 24d VO 904/2010) und beide Ämter zentralisierten Zugang für gezielte Abfragen zu USt-IdNr.-Status, Unternehmerdaten, Zusammenfassenden Meldungen (Lieferer-/Erwerber-IdNr., Bemessungsgrundlage je Erwerber und Zeitraum) und IOSS-Nummern erhalten — bislang besteht kein ausdrückliches Zugriffsrecht (Rn. 3, 6–8). — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL (Warnsignal mit Schutzargumenten). Lieferkettendaten redlicher Unternehmen (ZM/VIES) fließen künftig ohne nationalen Filter in strafrechtliche Vorermittlungen — „Hinweis auf vermuteten Betrug" ist eine niedrige Übermittlungsschwelle.

EDPS, Stellungnahme 1/2026 v. 08.01.2026 zu COM(2025) 685 final (Änderung VO (EU) 904/2010) — Quelle

Niederlande

Niederlande: Unternehmer beweist materielle und formelle Vorsteuervoraussetzungen

Der Hoge Raad hat am 19.12.2025 unter Berufung auf den EuGH festgehalten, dass der Unternehmer sowohl die materiellen (Art. 168, 169) als auch die formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (Art. 178 MwStSystRL) beweisen muss (r.o. 4.3.3); zusätzliche Dokumente neben der Rechnung darf die Behörde aber nur verlangen, soweit dies „erforderlich und verhältnismäßig" ist (r.o. 4.3.4, Arcomet Towercranes C-726/23), und Formmängel allein rechtfertigen keine Versagung, wenn die materiellen Voraussetzungen nachprüfbar sind (r.o. 4.3.5, Barlis 06). — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL (Trendbeleg). Die niederländische Linie bestätigt die faktische Beweislast des Unternehmers für die Vorsteuer (Aufsatz Nr. 2), begrenzt sie aber ausdrücklich durch Arcomet-Verhältnismäßigkeit und Barlis-Substanzvorrang.

Hof 's-Hertogenbosch, Urt. v. 15.07.2026 — ECLI:NL:GHSHE:2026:1855; Hoge Raad, Urt. v. 19.12.2025 — ECLI:NL:HR:2025:1958 — Quelle

BFH

BFH: DSGVO-Auskunft der Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichert werden

Ein Steuerpflichtiger verlangte nach Art. 15 DSGVO Auskunft und Datenkopien vom Finanzamt und anschließend die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit. Der IX. Senat lehnt ab: Die DSGVO enthält dafür keine Rechtsgrundlage, die zivilrechtlichen Regeln (§§ 259, 260 BGB) sind im Anwendungsbereich des § 32i AO nicht analog anwendbar; eine Schadensersatzklage nach Art. 82 DSGVO bleibt ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung unzulässig. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV (begrenzt). Art. 15 DSGVO bleibt in Karussellverfahren das Hilfsinstrument, um vor der förmlichen Akteneinsicht an Kontrollmitteilungen, Eurofisc-Hinweise und Prüfungsvermerke zu gelangen; die Vollständigkeit lässt sich darüber aber nicht erzwingen — die Akteneinsichtsstrategie stützt sich weiter auf § 364 AO, Art. 41 Abs. 2 GRCh und die Glencore-Linie.

BFH, Urt. v. 30.06.2026 — IX R 2/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.300626.IXR2.25.0 — Quelle

BGH

BGH hält an Richtsatzschätzung fest — trotz BFH-Kritik, aber mit verschärften Begründungspflichten

Der 1. Strafsenat verwirft die Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch (Steuerhinterziehung in 17 Fällen) und setzt sich ausdrücklich mit den Zweifeln des BFH an der Richtsatzsammlung auseinander (BFH X R 19/21: fehlende Repräsentativität, Kappung, keine Regionalisierung, ~70 % Trefferquote) — hält den äußeren Betriebsvergleich aber weiter für zulässig, wenn keine näherliegende Methode verfügbar ist (Rn. 5–8). — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL (Tendenz NEGATIV). Die erhoffte Konvergenz zur BFH-Linie bleibt aus (Rückgriff auf Weber-Grellet, FR 2026, 21, 33 als Gegenstimme)

BGH, Beschl. v. 13.07.2026 — 1 StR 128/26, ECLI:DE:BGH:2026:130726B1STR128.26.0 — Quelle

BGH

BGH-Leitsatzentscheidung: Bindungswirkung mitgliedstaatlicher Bescheinigungen — EU-Recht bindet weit, Drittstaaten eng

Drei Leitsätze (§§ 52, 153a, 244 Abs. 3 S. 2, 261 StPO); für uns zählt Nr. 3: Unionsrechtliche A1-Bescheinigungen binden weitgehend, weil ein einheitlicher, vom EuGH verbindlich ausgelegter Begriff, die Verwaltungskommission (Art. 71 f. VO 883/2004) und das Vertragsverletzungsverfahren als Korrekturmechanismen bestehen — gestützt auf die loyale Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV). — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL (strategisch positiv verwertbar). Kein USt-Fall, aber strukturanalog: Dieselbe Begründung (Art. 4 Abs. 3 EUV, EuGH-Auslegungsmonopol) trägt die Bindung an USt-IdNr.-Bestätigungen (§ 18e UStG/MIAS) und Ansässigkeitsbescheinigungen (§ 13b Abs. 7 S. 5 UStG) im Karussellkontext.

BGH, Beschl. v. 28.04.2026 — 1 StR 269/25 (BGHSt), ECLI:DE:BGH:2026:280426B1STR269.25.0 — Quelle

BFH

BFH: Beweisantrag darf nicht isoliert verworfen werden — Wahrunterstellung nur ohne Einschränkung

Der X. Senat hebt ein FG-Urteil wegen Verfahrensmangels auf: Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ist unter Einbeziehung des vorherigen schriftsätzlichen Vorbringens auf seine Konkretisierung zu prüfen; die Ablehnung durch Wahrunterstellung ist nur zulässig, wenn das Gericht den behaupteten Sachverhalt „ohne jede inhaltliche Einschränkung" als richtig annimmt; ein Rügeverlust tritt nicht ein, wenn Beweisantrag und letztmöglicher Rügezeitpunkt praktisch zusammenfallen (Leitsätze 1–3). — Verteidiger-Einordnung: POSITIV (verfahrensrechtlich). Beweisantragsrecht im FG-Verfahren ist in § 25f-/Kittel-Streitigkeiten der Hebel gegen die „Gesamtwürdigung" ohne Zeugenvernehmung (Lieferanten, Speditionen, Bankmitarbeiter)

BFH, Beschl. v. 14.08.2026 — X B 28/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.140826.XB28.25.0 — Quelle

EuG

EuG: Missbrauchs-Spielraum der Staaten hebt unmittelbare Wirkung der MwSt-Richtlinie nicht auf

Ein österreichischer Einzelunternehmer brachte vermietete Liegenschaften in seine GmbH ein; Österreich beschränkte die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung (Art. 19 MwStSystRL) auf bestimmte Einkunftsarten. Das EuG: Der Ausnahmekatalog ist abschließend, bei unionsrechtswidriger Nutzung des Gestaltungsspielraums kann sich der Unternehmer unmittelbar auf die Richtlinie berufen (Rn. 43–48). Entscheidend Rn. 45 f.: Ein Spielraum „zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch“ nimmt der Norm nicht ihre Unbedingtheit — der Staat kann die Einschränkung demjenigen nicht entgegenhalten, der beweist, dass er den Richtlinientatbestand erfüllt. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Methodischer Hebel gegen überschießende nationale Missbrauchsumsetzungen: Der Missbrauchsvorbehalt ist keine Generalermächtigung, die die unionsrechtliche Kontrolle einer Norm wie § 25f UStG ausschließt.

EuG, Urt. v. 02.09.2026 — T-413/25, Peckeger, ECLI:EU:T:2026:514 — Quelle

Tschechien

Tschechien: Polizeiliche Aktenvermerke ohne Konfrontationsrecht im Steuerverfahren verwertbar

Ein Weinbaubetrieb wurde nach Hilfsmitteln geschätzt — auf Basis von im Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen, Handydaten und polizeilichen „Aktenvermerken über informelle Auskünfte“ Dritter, bei deren Aufnahme der Steuerpflichtige nicht anwesend war. Das NSS hält solche Vermerke im Steuerverfahren für verwertbar, obwohl sie im Strafprozess nur mit Zustimmung von Staatsanwalt und Angeklagtem verlesen werden dürften; die Finanzbehörde muss die Rechtmäßigkeit der strafprozessualen Beweisgewinnung nicht eigenständig prüfen. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV, strategisch hochwertig. Direkter Vergleichsfall zur Glencore-Linie (C-189/18): Wandern strafprozessuale Erkenntnisse ohne Konfrontationsrecht ins Besteuerungsverfahren, sind rechtliches Gehör und Akteneinsicht (Art. 41, 47, 48 GRCh) faktisch entwertet.

NSS (Tschechien), Urt. v. 20.08.2026 — 22 Afs 22/2026-43, ECLI:CZ:NSS:2026:22.Afs.22.2026.43 — Quelle

FG

FG Nürnberg: Umsatzsteuer-Nachschau beim Steuerberater stigmatisiert nicht — kein Feststellungsinteresse

Nach einem Vorsteuerüberhang aus einem Pkw-Kauf führte das FA eine USt-Nachschau (§ 27b UStG) in der Kanzlei des Bevollmächtigten durch und ging zur Sonderprüfung über. Die Klägerin wollte die Rechtswidrigkeit festgestellt wissen, weil sie sich „als Steuerhinterzieherin gebrandmarkt" sah. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV. Schneidet zwei Verteidigungslinien ab, die in Karussell-Frühphasen zählen: das Rehabilitationsinteresse gegen stigmatisierende Aufgriffsmaßnahmen und die Verhältnismäßigkeitskontrolle der Nachschau, obwohl § 27b in der Praxis gerade als Karussell-Frühaufgriff dient.

FG Nürnberg, Urt. v. 05.05.2026 — 2 K 424/23 (BeckRS 2026, 20714) — Quelle

Tschechien

Tschechien: „Ernsthafte Zweifel" der Behörde genügen — Beweislast für den Vorsteuerabzug kippt zum Unternehmer

Vorsteuerversagung über ein breites Leistungsspektrum (Vermittlung, IT, Fahrzeugmiete, Toner), Nachforderung rund 6 Mio. CZK zuzüglich Zuschlag. Drei Kernsätze des NSS: Mängel der Lieferantenrechnung entlasten den Empfänger nicht — er muss die Lücke mit anderen Beweismitteln schließen; die Verwaltung muss nicht beweisen, dass die Leistung nicht bezogen wurde — „so ernsthafte und begründete Zweifel“, dass die Aufzeichnungen unglaubwürdig werden, genügen; verweigern Geschäftspartner die Aussage, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV. Musterbeispiel der faktischen Beweislastumkehr: Der Zweifels-Standard plus Zurechnung fremden Aussageverhaltens unterläuft die unionsrechtliche Vorgabe, dass die Behörde die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen hat (Mahagében/Dávid C-80/11 und C-142/11; Aquila C-512/21 Rn. 52).

NSS (Tschechien), Urt. v. 20.08.2026 — 9 Afs 45/2025-39, NEWCOMMER, ECLI:CZ:NSS:2026:9.Afs.45.2025.39 — Quelle

EuG

EuG-Beschluss UNIX: Keine Vorsteuerversagung ohne Beweis — Kette ohne Steuerschaden

Das Gericht der EU hat in einem ungarischen Fall klargestellt: Wurde die Ware tatsächlich geliefert und haben alle Kettenglieder ihre Mehrwertsteuer erklärt und bezahlt, darf der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil die Behörde die Rechnungskette für falsch besetzt hält. Die Steuerverwaltung muss rechtlich hinreichend nachweisen, dass der Unternehmer aktiv an einem Betrug beteiligt war oder davon wusste oder hätte wissen müssen. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Doppelter Ertrag: (1) „Kein Fiskalschaden"-Würdigung im Tenor stützt die Übermaß-/Mehrfachbelastungslinie (Aufsatz Nr. 3) und die unionsrechtskonforme Reduktion des § 25f UStG bei neutralen Ketten.

EuG, Beschl. v. 30.10.2025 — T-363/25, UNIX (ABl. C/2026/172 v. 12.01.2026) — Quelle

BFH

§ 25f UStG jetzt in beiden BFH-Senaten: Neue Revision V R 31/25 zum Wissenmüssen

Die zugelassene Revision gegen das Edelmetall-Urteil des FG Münster zum Wissenmüssen-Maßstab des § 25f UStG ist eingelegt und läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 31/25 — beim V. Senat, nicht beim XI. Damit liegt die erste inhaltliche Klärung der Vorsteuer-Versagungsnorm parallel in beiden Umsatzsteuersenaten: XI R 3/24 aus Thüringen und nun V R 31/25 aus Münster. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV (Klärungshebel). Die Doppel-Anhängigkeit (XI R 3/24 + V R 31/25) erhöht die Wahrscheinlichkeit einer belastbaren Maßstabsklärung und ist ab sofort Standard-Zitat in jedem § 25f-Einspruchs-/AdV-Schriftsatz (ernstliche Zweifel, § 69 FGO)

BFH — V R 31/25 (Revision gegen FG Münster, Urt. v. 17.03.2025 — 5 K 694/17 U) neben XI R 3/24 — Quelle

BGH

BGH überträgt EuGH-Formel „rein künstliche Gestaltung" ins Steuerstrafrecht — keine § 396-Aussetzung

Bei Durchleitung inländischer Einnahmen über eine EU-Auslandsgesellschaft entfällt die Abschirmwirkung, wenn eine rein künstliche Gestaltung vorliegt — der Senat stützt sich ausdrücklich auf EuGH C-276/22, C-484/19 Rn. 49 und Cadbury Schweppes C-196/04 Rn. 55. Substanzkriterien: Büroräume, Personal, Kommunikationsmittel, „greifbares Vorhandensein", wirkliche eigenwirtschaftliche Tätigkeit, gelebte Verträge (hier: Massendomizil mit einem Schreibtisch, fingierte Arbeits-/Treuhand-/Darlehensverträge, Beteiligung minderjähriger Kinder). — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV (mit positivem Teilaspekt). Die unionsrechtliche Missbrauchsdogmatik wandert weiter in die Strafsenate (Ausdehnungstendenz gegen die Reiß-/Grommes-Linie), und die restriktive § 396-Handhabung verfestigt die Praxis, dass Strafgerichte finanzgerichtliche Klärung nicht abwarten — die strukturelle Kehrseite der …

BGH, Beschl. v. 29.04.2026 — 1 StR 172/25, ECLI:DE:BGH:2026:290426B1STR172.25.0 — Quelle

Polen

Polens NSA urteilt im Wochentakt gegen Vorsteuer — Sorgfaltsnachweis entscheidet

Gleich sechs Entscheidungen der polnischen Finanz-Höchstrichter binnen zwei Tagen bestätigen Vorsteuerversagungen in Scheinrechnungs- und Lieferkettenfällen; in einem Fall kommt die Steuer aus der Rechnung selbst und eine durch ein Steuerstrafverfahren gehemmte Verjährung hinzu. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV (mit TCMS-Nutzwert). Die Fiskuslinie läuft ungebrochen.

NSA (Polen), Urt. v. 07.07.2026 — I FSK 1309/23 (CBOSA-Volltext) und Urteile v. 25./26.08.2026 — Quelle

Ungarn

Ungarns Kúria ordnet Vorsteuerversagung neu: Vier Fallgruppen, Beweislast beim Staat

Der jetzt im Original ausgewertete Leittext des ungarischen Obersten Gerichts sortiert die Vorsteuerversagung in vier Fallgruppen absteigender Vorwerfbarkeit — vom fingierten Umsatz über die künstliche Gestaltung und die wissentliche bis zur nur fahrlässigen passiven Teilnahme am fremden Betrug. In jeder Gruppe muss die Steuerbehörde den Betrug und die jeweilige Bewusstseinsstufe beweisen; die bloße Nichtzahlung ordnungsgemäß erklärter Steuer ist ausdrücklich kein Betrug. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV (strukturell, mit Restambivalenz). Die durchgängig zweigliedrige Behördenbeweislast (Betrug + Bewusstseinsstufe) und die klare Fallgruppentrennung sind das bislang eleganteste mitgliedstaatliche Gegenmodell zur deutschen Vermengungspraxis.

Kúria (Ungarn), Kollegiumsmeinung 1/2025. (XII. 9.) KK vélemény v. 09.12.2025 — Quelle

EPPO

EPPO München: Fünf Festnahmen im AirPods-Karussell — Elektronikhandel im Fokus

Auf Antrag der Europäischen Staatsanwaltschaft München wurden in Tschechien fünf mutmaßliche Organisatoren eines Umsatzsteuer-Karussells mit kabellosen Kopfhörern festgenommen; der Schaden wird auf 20 Millionen Euro geschätzt, Konten wurden auch in Deutschland gesperrt. Die Ermittlungen „Echo" laufen seit Jahren und haben bereits acht Verurteilungen produziert — die Kettenfirmen saßen in sechs Ländern, darunter Deutschland. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV (Warnsignal mit Beratungsnutzwert). Die EPPO-Verfolgungsdichte im Elektronik-Karussellsektor mit deutscher Verfahrensführung steigt.

EPPO, Pressemitteilung v. 26.08.2026 — Investigation „Echo“ (Zentrum München) — Quelle

EuG

EuG: Keine EU-Klage gegen EPPO-Berufung — Rechtsschutz nur vor nationalen Gerichten

Ein in Tschechien auf EPPO-Anklage zu einer Bewährungsstrafe Verurteilter wollte die Berufung der EPPO — die eine Vollzugsstrafe von fünf bis sechs Jahren anstrebt — vor dem Gericht der EU angreifen. Das EuG verwarf die Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit, ohne sie der EPPO überhaupt zuzustellen: Die Berufungseinlegung ist Verfahrenshandlung nach Art. 42 Abs. 1 der EPPO-Verordnung und allein von den nationalen Gerichten zu kontrollieren. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV. Die Rechtsschutzlücke vor den Unionsgerichten gegen belastende EPPO-Verfahrenshandlungen (hier sogar eine strafverschärfende Berufung) wird mit der C-328/24 P-Linie zur Routine-Verwerfung verfestigt.

EuG, Beschl. v. 22.07.2026 — T-272/26, Lovás/EUStA, ECLI:EU:T:2026:485 — Quelle

FG

FG Niedersachsen: Strafverteidigerkosten nach USt-Verurteilung absetzbar

Ein kaufmännischer Leiter war wegen Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten seines Arbeitgebers zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden — die Kosten seines Strafverteidigers erkannte das Niedersächsische Finanzgericht dennoch als Werbungskosten an. Der Vorwurf war durch das berufliche Verhalten veranlasst; das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG erfasst nach seinem Wortlaut nur Geldstrafen und vergleichbare Sanktionen, nicht die Verteidigungskosten selbst. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Die Kostenflanke der USt-Strafverteidigung wird gestärkt.

Niedersächsisches FG, Urt. v. 14.07.2026 — 13 K 108/25 — Quelle

BGH

BGH fasst Schätzungsregeln zusammen: Strengere Maßstäbe im Steuerstrafprozess

Der 1. Strafsenat nutzt einen Fall hinterzogener Umsatzsteuer von über einer Million Euro zu einer fast lehrbuchartigen Zusammenfassung: Im Steuerstrafverfahren gelten für Schätzungen strengere Maßstäbe als im Besteuerungsverfahren — Zweifelssatz, Mindestschuldumfang und eine klare Methodenhierarchie; Schätzungen von Finanzamt oder Steuerfahndung dürfen nur nach erkennbar eigenständiger Überprüfung durch das Gericht übernommen werden. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Reiht sich in die Verkürzungsberechnungs-Linie des Senats ein (R-10, R-24: 1 StR 557/25, 510/25, 523/25) und erweitert sie um das vollständige Schätzungs-Raster.

BGH, Beschl. v. 13.07.2026 — 1 StR 267/25, ECLI:DE:BGH:2026:130726B1STR267.25.0 — Quelle

BGH

BGH: EPPO führt USt-Revision — Verzicht auf Sichergestelltes kappt Einziehung

In einem Düsseldorfer Umsatzsteuer-Hinterziehungskomplex hat der Bundesgerichtshof die Einziehungsbeträge zweier Verurteilter drastisch reduziert — in einem Fall von rund 926.000 € auf gut 15.000 €: Wer wirksam auf sichergestelltes Bargeld verzichtet, bringt den staatlichen Wertersatzanspruch in dieser Höhe zum Erlöschen. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Der Verzichts-Mechanismus (§ 73c Satz 1 StGB) ist ein sofort einsetzbarer Verteidigungshebel gegen die Doppelbelastung aus Einziehung und fortbestehender Steuerforderung.

BGH, Beschl. v. 12.05.2026 — 1 StR 319/25, ECLI:DE:BGH:2026:120526B1STR319.25.0 (auf Antrag der Europäischen Staatsanwaltschaft) — Quelle

BGH

BGH festigt Linie: Lückenhafte Verkürzungsberechnung kippt Einzelverurteilung

Der 1. Strafsenat stellt in einem Hinterziehungskomplex einen Fall nach § 154 StPO ein, weil das Landgericht auf verdeckte Gewinnausschüttungen pauschal den 25-Prozent-Satz angewandt und mögliche Verlustverrechnungen ausgeblendet hatte — ausdrücklich in Fortführung der Beschlüsse 1 StR 557/25 und 1 StR 510/25. Damit verfestigt sich binnen weniger Monate eine Senatslinie: Schon „nicht ausschließbare" Abzugspositionen machen die Verkürzungsberechnung rechtsfehlerhaft. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Die Verkürzungsberechnungs-Linie (R-10) ist keine Einzelentscheidung mehr, sondern gefestigte Senatsrechtsprechung.

BGH, Beschl. v. 22.07.2026 — 1 StR 523/25, ECLI:DE:BGH:2026:220726B1STR523.25.0 — Quelle

BFH

BFH fragt EuGH: Ferngesteuerte Anlage als feste Niederlassung — wer schuldet die Steuer?

Eine österreichische Unternehmerin betreibt in Deutschland eine weitgehend automatisierte Klärschlamm-Trocknungsanlage, überwacht vom Firmensitz aus; Vor-Ort-Arbeiten erledigt ein Subunternehmer. Der V. Senat legt dem EuGH die Frage vor, ob eine solche Anlage eine „feste Niederlassung" ist — davon hängt ab, ob der Leistende selbst oder der Kunde nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schuldet. — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL (mit positiver Tendenz). Die restriktive Senatslinie schützt EU-Dienstleister vor überraschender Inlands-Steuerschuldnerschaft und liefert Argumentationsmaterial in Reverse-Charge-Streitigkeiten.

BFH, EuGH-Vorlage v. 07.05.2026 — V R 12/24, ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0 (jetzt EuG T-555/26) — Quelle

BFH

BFH: Kostenweiterbelastung ohne Leistung — Steuer aus § 14c, kein Vorsteuerabzug

Ein Entleiher öffnete Leiharbeitern seine Kantine zu Mitarbeiterkonditionen und stellte dem Zeitarbeitsunternehmen eine Kostenpauschale in Rechnung, die dieses zurückberechnete. Der BFH sieht in der bloßen Hin- und Zurückberechnung keinen Leistungsaustausch: kein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen, aber Steuerschuld aus den eigenen Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG. — Verteidiger-Einordnung: NEGATIV (Warnsignal). Redliche Konzern- und Vertragspartner geraten so in die Scheinrechnungs-Systematik; jede Kostenweiterbelastung gehört vor Rechnungsstellung auf einen echten Leistungsaustausch geprüft — ein originärer Baustein des USt-TCMS. Zitierfähig zugleich die Abgrenzung: Die § 14c-Steuer beruht gerade nicht auf einer erbrachten Leistung.

BFH, Urt. v. 16.04.2026 — V R 1/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.160426.VR1.25.0 — Quelle

BGH

Einziehung von 2,66 Mio. auf 283.000 Euro reduziert: Soll-Ist-Vergleich zwingend

Der BGH verlangt für die Berechnung verkürzter Steuern einen vollständigen Soll-Ist-Vergleich statt pauschaler Schätzung. Ein starker Hebel gegen überschießende Vermögensabschöpfung in Umsatzsteuer-Verfahren.

BGH, Beschl. v. 16.04.2026 — 1 StR 557/25 — Quelle

BVerfG

BVerfG stoppt Überstellung nach Polen: Haftbedingungen nicht aufgeklärt

Das Bundesverfassungsgericht untersagte per einstweiliger Anordnung für sechs Monate die Überstellung eines polnischen Staatsangehörigen aufgrund Europäischen Haftbefehls: Das OLG Hamm hatte die Übergabe mit der Maßgabe der Unterbringung in bestimmten Haftanstalten gebilligt, obwohl das polnische Justizministerium eine solche Unterbringung gerade nicht zusichern wollte. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Die Art.-4-GRCh-Aufklärungsrüge wirkt als Überstellungsbremse.

BVerfG, Beschl. v. 11.08.2026 — 2 BvR 1502/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260811.2bvr150226 (einstweilige Anordnung) — Quelle

EU-Recht

Neue EU-Richtlinie: gelebte Compliance wird Strafmilderungsgrund

Die Richtlinie (EU) 2026/1021 (ABl. L v. 11.05.2026) verankert für Korruptionsdelikte unionsweit, dass wirksame, gelebte Compliance-Programme juristischer Personen strafmildernd wirken können (Art. 16 Buchst. c) — bloße Papier-Compliance genügt nach ErwG 29 ausdrücklich nicht. Für Steuerdelikte gilt sie nicht unmittelbar; über den neuen Art. 8 Abs. 2 der PIF-Richtlinie (Art. 36 Nr. 4) können die Mitgliedstaaten die Milderungsgründe aber auf schweren grenzüberschreitenden MwSt-Betrug erstrecken. Dass ein gelebtes, geprüftes USt-TCMS denselben Rechtsgedanken für § 25f UStG trägt, ist unsere Wertung — das unionsrechtliche Leitbild dafür steht jetzt.

RL (EU) 2026/1021, ber. eucrim v. 11.08.2026 — Quelle

BVerfG

BVerfG hebt Überstellung nach Rumänien auf: Art. 4 GRCh verlangt echte Aufklärung

Nach der einstweiligen Anordnung zur Polen-Überstellung (Vorwoche) folgt jetzt eine Hauptsacheentscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hebt einen Überstellungsbeschluss des OLG München zum Europäischen Haftbefehl nach Rumänien auf — die Prüfung der Haftbedingungen genügte trotz rumänischer Zusicherungen nicht den Anforderungen des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. — Verteidiger-Einordnung: POSITIV. Zusammen mit R-25 (2 BvR 1502/26, Polen) jetzt eine belastbare Doppel-Linie (e.A. + Hauptsache) für Überstellungsblockaden.

BVerfG, Beschl. v. 05.08.2026 — 2 BvR 364/26 — Quelle

EPPO

EPPO Prag: Anklage wegen 17,4 Mio. € Einfuhr-USt-Betrug über E-Commerce-Lager

Die EPPO Ostrava hat fünf Personen und eine Gesellschaft angeklagt: China-Waren wurden über nur formal in Tschechien registrierte Importfirmen zollabgefertigt, angeblich steuerfrei an Firmen in anderen Mitgliedstaaten weitergeliefert — tatsächlich gingen sie an Logistikzentren von E-Commerce-Plattformen und wurden EU-weit an Verbraucher verkauft (Missbrauch des Zollverfahrens 42). — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL. Kein neuer Rechtssatz, aber ein Warnsignal für die E-Commerce-/Import-Lieferkette: Das Zollverfahren 42 rückt neben dem klassischen Binnenmarkt-Karussell in den Verfolgungsfokus.

EPPO, Pressemitteilung v. 03.08.2026 (Ostrava/Prag) — Quelle

BFH

Vorsteuerabzug aus Beratungskosten auch bei nie ausgeübter Tätigkeit

Der V. Senat bekräftigt den weiten, neutralitätsgeschützten Vorsteuerabzug: Auch Kosten zur Durchsetzung von Schadensersatz für eine nur beabsichtigte Tätigkeit berechtigen zum Abzug. Gegen enge Zusammenhangs-Anforderungen der Verwaltung.

BFH, Urt. v. 07.05.2026 — V R 15/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VR15.24.0 — Quelle

EU-Recht

PIF-Bericht 2025: 648 EPPO-Verfahren zur Mehrwertsteuer, 43,84 Mrd. € Schaden

Der 37. Jahresbericht der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EU beziffert Ende 2025 648 aktive EPPO-Ermittlungen mit Mehrwertsteuerbezug — rund 18 % aller Verfahren, aber fast 65 % des geschätzten Gesamtschadens von 43,84 Mrd. €. — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL. Die Schadenszahl wird den Verfolgungsdruck rhetorisch befeuern (negativ), liefert aber zugleich zitierfähige Kommissions-Aussagen gegen die Wissensvermutung und gegen die pauschale Berufung auf Unionsfinanzinteressen (positiv, Anschluss Mehrfachbelastungs-These).

Europäische Kommission, 37. PIF-Jahresbericht 2025, COM(2026) 411 final v. 28.07.2026 — Quelle

EU-Recht

ViDA wird konkret: Durchführungsverordnung zu OSS/IOSS und Verbringungsregelung

Die Kommission hat den ersten technischen Folgerechtsakt zur ViDA-Richtlinie veröffentlicht: Er passt die elektronischen Erklärungs- und Meldeformate der One-Stop-Shop-Verfahren an und definiert die neue Sonderregelung für die Verbringung eigener Waren, die ab 01.07.2028 die fehleranfällige Konsignationslager-Regelung ablöst. — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL. Verfahrenstechnisch, aber praxisrelevant: weniger Angriffsfläche bei Konsignations-/Reihengeschäften, dafür neue Formalpflichten als potenzielle Anknüpfungspunkte für Beanstandungen ab 2028.

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1869 der Kommission v. 27.07.2026, ABl. L v. 28.07.2026 — Quelle

EU-Recht

EPPO und OLAF erhalten Direktzugriff auf Mehrwertsteuer-Daten

Die Verordnung (EU) 2026/1743 öffnet VIES, CESOP und Zolldaten für Ermittler — mit ausdrücklichem Verbot von Ausforschungs-Abfragen, strikter Zweckbindung und Protokollpflicht. Diese Schranken sind künftig Prüfsteine jeder Verteidigung.

VO (EU) 2026/1743, ABl. v. 27.07.2026 — Quelle

EuGH

Haftung für fremde Steuerschulden: Bescheid gegen die GmbH muss angreifbar bleiben

Nach Art. 47 GRCh muss der in Haftung genommene Geschäftsführer die bestandskräftige Steuerfestsetzung gegen die Gesellschaft inzident angreifen können. Unmittelbar verwertbar in §§ 69, 71 AO-Verfahren.

EuGH, Urt. v. 16.07.2026 — C-158/25, ECLI:EU:C:2026:591 — Quelle

BFH

BFH: Gehilfen haften nicht nach Zahlungsverjährung (VII R 18/24)

Die Durchbrechung der Verjährungs-Akzessorietät gilt nur für Täter. Bei bloßer Beihilfe endet die Haftung nach § 71 AO mit der Zahlungsverjährung der Steuerschuld — ein neuer, harter Prüfpunkt zugunsten Betroffener.

BFH, Urt. v. 21.04.2026 – VII R 18/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.210426.VIIR18.24.0 — Quelle

EuGH

EuGH ‚Lin II': Effektivität vor milderem Verjährungsrecht (C-280/25)

Nationale Gerichte müssen mildere Verjährungsstandards unangewendet lassen, wenn sonst systemische Straflosigkeit für schweren EU-Betrug droht; rechtskräftige Entscheidungen bleiben unangetastet.

EuGH, Urt. v. 16.07.2026 – C-280/25 (Lin II) — Quelle

EPPO

LG Berlin: Weitere Verurteilungen im Luxusauto-/Masken-Karussell

Drei weitere Verurteilungen auf EPPO-Anklage — darunter der Steuerberater der Organisation; Einziehung von über 9 Mio. Euro, auch bei einer begünstigten Gesellschaft. Die Verfolgung erreicht Berater und Unternehmen.

EPPO, Pressemitteilung v. 14.07.2026 (LG Berlin, Urt. v. 10.07.2026) — Quelle

EPPO

‚Huracán': Abnehmer von ‚Margin Cars' im Visier — 300 Mio. € Schaden

Festnahmen und Durchsuchungen in DE/PL/NL: Verfolgt werden jetzt gezielt Abnehmer, die Karussell-Fahrzeuge unter Missbrauch der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) weiterverkauften. Kfz-Ankauf ohne belegte USt-Historie ist eine Red Flag.

EPPO, Pressemitteilung v. 10.07.2026, Investigation Huracán — Quelle

EuGH

Schlussanträge ‚Isolanti Group': Grenzen für MwSt-Vergleiche (C-308/25)

Nach Auffassung des Generalanwalts ist eine Vergleichslösung, die nur einen Prozentsatz der streitigen Mehrwertsteuer verlangt, mit dem Unionsrecht unvereinbar. Das Urteil steht aus — relevant für einvernehmliche Verfahrensbeendigungen.

GA-Schlussanträge v. 11.06.2026 – C-308/25 (Isolanti Group) — Quelle

EU-Recht

EuG T-99/25: EPPO-Ermittlungsbefugnisse gestärkt — und gerichtlich überprüfbar

Die eucrim-Analyse liefert das Aktenzeichen und die Begründungslinien zum bereits gemeldeten EuG-Urteil (Radar R-07): Der Rechnungshof durfte seinen Bediensteten die Aussage in einer EPPO-Ermittlung nicht unter pauschaler Berufung auf „Unionsinteressen" verweigern — dieser Begriff ist eng auszulegen. Zugleich bestätigt das Gericht, dass Stellungnahmen im Umfeld von EPPO-Ermittlungen anfechtbare Rechtsakte nach Art. 263 AEUV sein können. — Verteidiger-Einordnung: NEUTRAL. Zweischneidig: die Beweiserhebungsmacht der EPPO wächst, doch die bestätigte Justiziabilität von Akten im EPPO-Umfeld (Art. 263 AEUV) trägt spiegelbildlich auch Rechtsschutzargumente Beschuldigter.

EuG, Urt. v. 10.06.2026 — T-99/25, EPPO/Europäischer Rechnungshof (ber. eucrim v. 10.08.2026) — Quelle

EuGH

EuG stärkt Kontrolle: Zeugnisverweigerung des Rechnungshofs aufgehoben

Der Unionsrichter hebt die Verweigerung einer Zeugenaussage gegenüber der EPPO auf — ein kleines, aber deutliches Signal für Waffengleichheit und gerichtliche Kontrolle im EPPO-Gefüge.

EuG, Urt. v. 10.06.2026 – T-99/25 — Quelle

EPPO

‚Metallo': weitere Vermögensabschöpfung im 428-Mio.-€-Komplex

Die EPPO sichert zusätzliche Vermögenswerte in einem der größten laufenden USt-Komplexe. Vermögenssicherung bleibt das schnellste Schwert der Verfolgung — und der wichtigste Grund für Beweisarchitektur vor dem Ernstfall.

EPPO, Pressemitteilung v. 05.06.2026, Investigation Metallo — Quelle

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