Steuerfreie Sonderzahlungen in der Corona Krise

Steuerfreie Sonderzahlungen in der Corona Krise

Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, können Arbeitgeber nunmehr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von € 1.500,00 steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Dies gilt für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, mithin kein Gehaltsbestandteil sind.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Neuer Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz für Eltern bei Verdienstausfall

Ebenfalls neu ist die Aufnahme eines Entschädigungsanspruchs in das Infektionsschutzgesetz für Eltern, die wegen der behördlichen Kindertagesstätten- und Schulschließungen nicht arbeiten können.

Voraussetzung ist, dass die Kita oder Schule von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus geschlossen wurde und die Sorgeberechtigten ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten sicherstellen können und hierdurch einen Verdienstausfall erleiden.

Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.

Ein Verdienstausfall im Sinne des Gesetzes besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.

Die Entschädigung wird i.H.v. 67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von € 2.016,00 begrenzt.

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs haben die Arbeitgeber zu übernehmen. Diese haben dann gegen die jeweils zuständige Behörde einen Erstattungsanspruch. Es besteht außerdem die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Sie ist befristet bis Ende 2020.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Krieger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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