Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
im Hinblick auf die derzeit aufgrund der Corona-Pandemie in vielen Betrieben erforderliche Kurzarbeit hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Mini-Jobber sind in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig und aus diesem Grunde nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigt.
Dennoch entsteht häufig auch bezüglich der geringfügig Beschäftigten das Problem, dass diese nicht im bisherigen Umfang weiterbeschäftigt werden können. Dies gilt insbesondere im Falle der Notwendigkeit von vorübergehenden Betriebsschließungen ( z.B. im Gastronomie-Gewerbe).
In diesen Fällen ist es möglich und auch notwendig, obgleich kein Kurzarbeitergeld für die geringfügig Beschäftigten beantragt werden kann, mit diesen eine Vereinbarung zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit zu treffen. Geschieht dies nicht, so verbleibt es beim vollen Lohnanspruch der geringfügig Beschäftigten, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die vertraglich vorgesehene Arbeit anzubieten (sogenannter Annahmeverzug des Arbeitgebers).
Ist eine entsprechende Vereinbarung nicht möglich, so wird vielen Arbeitgebern nur noch die fristgerechte Kündigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bleiben.
Was hingegen nicht möglich ist, ist etwa die einseitige Reduzierung der Arbeitszeit oder etwa ein einseitig von Arbeitgeberseite angeordnetes „Aussetzen“ oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Hierzu bedarf es, wie gesagt, einer zweiseitigen Vereinbarung oder aber einer (Änderungs-) Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Krieger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht