Weitere Rechtsprechungswende zur Abwälzbarkeit von Schönheitsreparaturen

Weitere Rechtsprechungswende zur Abwälzbarkeit von Schönheitsreparaturen

Mit seinem Urteil vom 18.03.2015 hat der BGH seine Rechtsprechung zur wirksamen Gestaltung von Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, ganz wesentlich geändert. Sofern dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wird, kann er bei Verwendung eines Formularmietvertrages nicht zur Vornahme laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, sofern der Vermieter ihm keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

Dabei gilt eine Wohnung nicht erst dann als unrenoviert oder renovierungsbedürftig, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob, die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist. Lediglich solche vorvertraglichen Gebrauchsspuren, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen, bleiben außer Betracht.

Grundlage der Entscheidung ist die Überlegungen, dass es einen Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet wird, Gebrauchsspuren zu beseitigen, die er nicht verursacht hat. Für beide Seiten des Wohnraummietverhältnisses ergeben sich daraus neue Aufgaben und Herausforderungen, denn eine Dokumentation des Zustands der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses sollte für Mieter wie Vermieter unverzichtbar sein und bei der Vertragsgestaltung muss diese Entscheidung in jedem Fall Berücksichtigung finden. Die fortgesetzte Verwendung älterer Vertragsformulare und der Verzicht auf ihre Überarbeitung und Anpassung wird in Zukunft jedenfalls weitere Risiken und ein gesteigertes Streitpotential bieten.

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