Kurzarbeitergeld in 2021

Kurzarbeitergeld in 2021

Kurzarbeitergeld in 2021

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Höhe des Kurzarbeitergeldes im Jahr 2021 möchten wir Sie besonders auf folgende Punkte hinweisen:

Einbringung von Urlaub:

Grundsätzlich sind zur Vermeidung von Kurzarbeit vor deren Einführung die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer abzubauen. Die Einführung der Kurzarbeit gilt als vermeidbar, wenn die entsprechenden Arbeitnehmer anstelle der Kurzarbeit Urlaub nehmen können.

Auf diese grundsätzliche Voraussetzung hatte die Bundesagentur für Arbeit bezüglich des Jahresurlaubs für 2020 verzichtet. Im Jahr 2020 mussten daher vor der Einführung von Kurzarbeit zwar Alturlaubsansprüche aus den Vorjahren verbraucht werden, nicht aber der Urlaub für das Jahr 2020. Dieser Verzicht hat nunmehr mit Ablauf des 31.12.2020 geendet.

Das heißt, dass nunmehr (wieder) Urlaubsansprüche vorrangig vor der Einführung von Kurzarbeit eingebracht werden müssen.

Dies gilt zunächst für Resturlaubsansprüche aus 2020, die ins Jahr 2021 übertragen wurden. Dieser „Alturlaub“ ist vor der Einführung von Kurzarbeit und der Beantragung von Kurzarbeitergeld abzubauen.

Dies gilt aber vom Grundsatz her auch für den Urlaub der Arbeitnehmer für das Jahr 2021. Ein genereller Verzicht zur Einbringung solcher Urlaubsansprüche vor der Einführung von Kurzarbeit liegt jedenfalls derzeit von Seiten der Agentur für Arbeit nicht vor.

Es bleibt allerdings dabei, dass vorrangige Wünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind und der Einführung von Kurzarbeit nicht entgegenstehen. Insbesondere müssen also nicht etwa bereits gebuchte Urlaube rückgängig gemacht und zur Vermeidung von Kurzarbeit vorgezogen werden.

Arbeitszeitguthaben/negative Arbeitszeitsalden:

Die Auflösung von Arbeitszeitguthaben wird zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht verlangt, soweit diese

– vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und 50 Stunden nicht übersteigen,

– zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit angespart worden sind und 150 Stunden nicht übersteigen,

– ausschließlich für eine gesetzlich mögliche Freistellung von der Arbeit oder die Verringerung der Arbeitszeit bestimmt sind,

– 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigen oder

– länger als ein Jahr unverändert bestanden haben.

Ansonsten sind aufgebaute Arbeitszeitguthaben vor der Einführung von Kurzarbeit abzubauen.

Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, also der Aufbau von Minusstunden, wird hingegen nicht verlangt. Hierauf hat die Bundesagentur für Arbeit befristet bis zum 31.12.2021 verzichtet.

Höhe des Kurzarbeitergeldes:

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt nach wie vor 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben 67 %.

Die im Jahr 2020 befristet eingeführte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 % (für Beschäftigte mit mindestens einem Kind auf 77 %) ab dem 4. Bezugsmonat und auf 80 % (Beschäftigte mit mindestens einem Kind auf 87 %) ab dem 7. Bezugsmonat, sofern im jeweiligen Bezugsmonat infolge des Arbeitsausfalls ein Entgeltausfall von mindestens 50 % vorliegt, wurde befristet bis zum 31.12.2021 verlängert, allerdings nur, wenn spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld bezogen wird.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitgeber:

Die im Jahr 2020 eingeführte Regelung, wonach die Arbeitgeber, die Kurzarbeitergeld und die hierauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zahlen, die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen, wurde befristet bis Ende 2021 verlängert, allerdings mit folgender Änderung:

Die 100 %-ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge findet nur noch bis zum 30.06.2021 statt.

Bei Kurzarbeitergeld in der zweiten Jahreshälfte 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge nur noch i.H.v. 50 % pauschal erstattet.

Eine Erstattung ist außerdem nur möglich, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde. Das heißt, wird die Kurzarbeit erst nach dem 30.06.2021 eingeführt, werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr erstattet.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Krieger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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