Vorübergehende Erhöhung der Zeit- und Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen aufgrund der Corona-Pandemie

Vorübergehende Erhöhung der Zeit- und Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen aufgrund der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

aufgrund der Corona-Pandemie tritt in Betrieben des Öfteren die Situation ein, dass Minijobber unvorhergesehenerweise über die gesetzlichen Grenzen für Geringverdiener beschäftigt werden müssen. Aus diesem Grunde wurden diese Grenzen sowohl für kurzfristige Beschäftigungen als auch für die Entgeltgeringfügigkeit (€ 450,00 – Job) vorübergehend erhöht.

Kurzfristige Beschäftigungen:

Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt € 450,00 im Monat übersteigt.

Die Grenze für diese kurzfristige Beschäftigung wurde nunmehr vorübergehend vom 01.03. bis einschließlich 31.10.2020 auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt.

€ 450,00-Minijobs:

Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne eines € 450,00-Jobs liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig € 450,00 im Monat nicht übersteigt, wobei ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung führt.

Bislang galt es als nur gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze, wenn diese maximal in drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten wurde.

Diese Grenze wurde nunmehr ebenfalls auf fünf Monate ausgedehnt, ebenfalls für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10.2020.

Bei der Berechnung ist nicht das Kalenderjahr maßgeblich, sondern das Zeitjahr. Es ist also ausgehend von dem Monat der Überschreitung ein Zeitraum von 12 Monaten zurückzurechnen. In diesem Zeitrahmen darf dann die entsprechende Grenze nicht überschritten worden sein.

Zu beachten ist, dass die Überschreitung nach wie vor aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eingetreten sein muss. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn durch den € 450,00-Jobber eine Arbeitskraft ersetzt werden muss, die erkrankt oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne gestellt wurde.

Aufgrund vorhersehbarer Ereignisse, z.B. absehbarer Urlaubsvertretungen oder Ähnlichem, darf also auch in diesem Zeitraum keine Überschreitung der Verdienstgrenze eintreten. Ein solcher Fall würde dazu führen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab Überschreiten der Entgeltgrenze besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Krieger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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