Soforthilfeprogramme im Hinblick auf die Corona-Pandemie

Soforthilfeprogramme im Hinblick auf die Corona-Pandemie

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die Soforthilfeprogramme im Hinblick auf die Corona-Pandemie sind angelaufen. Die Soforthilfe kann ausschließlich online beantragt werden.

In Baden-Württemberg ist der Antrag über das Onlineportal www.bw-soforthilfe.de zu beantragen. Ausfüllhilfen, FAQ und das Antragsformular „Soforthilfe Corona“ können auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (am besten erreichbar über eine Weiterleitung von der Homepage des Landes Baden-Württemberg www.baden-wuerttemberg.de) eingesehen werden.

In Hessen kann eine Antragstellung sowie die dazugehörigen Informationen, Ausfüllhilfen, FAQ, etc. über die Homepage des Regierungspräsidiums Kassel unter www.rp-kassel.hessen.de erfolgen.

Wir empfehlen, vor Antragstellung unbedingt die Informationen und Ausfüllhilfen durchzulesen und die dort beschriebenen und einzureichenden Informationen und gegebenenfalls Unterlagen bei der Antragstellung bereitzuhalten. In Hessen ist der Zugang zur eigentlichen Antragstellung zeitlich begrenzt (15 Minuten!), sodass hier alles bereit liegen sollte, bevor der Antrag gestellt wird.

Bitte beachten Sie:

Voraussetzung für die Gewährung der Corona-Soforthilfe ist, dass Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in eine existenzbedrohende Lage geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen.

Eine existenzbedrohende Lage liegt vor allem dann vor, wenn

  • ein großer Teil der Aufträge, die vor dem 11. März vorlagen, durch die Krise weggefallen sind oder
  • Ihr Umsatz in diesem März im Vergleich zum Februar oder März 2019 um mindestens die Hälfte eingebrochen ist und/oder
  • eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Ihre wirtschaftliche Tätigkeit massiv eingeschränkt hat oder
  • Ihre liquiden Mittel nicht ausreichen, um kurzfristige Verbindlichkeiten wie Mieten für Geschäftsräume oder Leasingraten für Ihre Betriebsausstattungen zu zahlen.

Die oben genannten Angaben müssen mit den entsprechenden Zahlen unterfüttert werden. Die Richtigkeit der Angaben muss versichert werden.

Liegt eine existenzbedrohende Lage nicht vor oder bestand eine solche womöglich schon vor Beginn der Pandemie, ist also nicht durch diese verursacht worden, so sollte von einer Antragstellung auf Soforthilfe abgesehen werden. Insbesondere kann die Soforthilfe nicht etwa „vorsorglich“ für eventuell später auftretende Liquiditätsengpässe beantragt werden.

Liegt allerdings der geforderte massive finanzielle Engpass im betrieblichen Bereich vor, so kann ein entsprechender Antrag gestellt werden. Private Rücklagen müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Krieger
Rechtsanwalt

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