Aktuelles zum Kurzarbeitergeld in der Coronakrise

Aktuelles zum Kurzarbeitergeld in der Coronakrise

Sehr geehrte Mandantin
Sehr geehrte Mandant,

wir würden Sie bitten, zum Kurzarbeitergeld noch folgendes zu beachten:

Anrechnung von Hinzuverdienst bei Nebentätigkeit

Hat ein Arbeitnehmer schon vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt und setzt diese auch während der Kurzarbeit im bisherigen Umfang fort, ergeben sich keine Auswirkungen durch die Einführung der Kurzarbeit. Es erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Wenn Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allerdings eine neue Tätigkeit etwa bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Es liegt eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgelts (Ist-Entgelt) vor.

Neu ist nunmehr, dass bei einer Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem sog. systemrelevanten Bereich das darin erzielte Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.10.2020 anrechnungsfrei bleibt, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbleibenden Ist-Entgelt das Soll-Entgelt (das ist das Entgelt, was ohne die Kurzarbeit erzielt würde) nicht übersteigt.

Als systemrelevante Branchen in diesem Sinne gelten vor allem:

  • Medizinische Versorgung, Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln oder Verbrauchsmaterialien
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  •  Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr z.B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel (hierzu zählt auch das Auffüllen von Regalen)
  • Lebensmittelherstellung
  • Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Kurzarbeitergeld für Auszubildende

In aller Regel sind Auszubildende nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Ausbildung soweit irgend möglich fortzusetzen, notfalls in einer anderen Betriebsabteilung, durch Umstellung des Ausbildungsplans oder ähnliche Maßnahmen.

Außerdem haben Auszubildende bei Ausfall der Ausbildung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer von bis zu sechs Wochen.

Sollte jedoch, gerade in der derzeitigen Coronakrise, die Durchführung der Ausbildung auch unter geänderten Bedingungen nicht mehr möglich sein (z.B. im Falle einer vorübergehenden Betriebsschließung) so kann nach Ablauf der oben genannten 6-Wochen-Frist auch mit Auszubildenden Kurzarbeit vereinbart und für diese Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Erfassung von Arbeitszeiten

Die Bundesagentur für Arbeit weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass während der Kurzarbeit Arbeitszeitnachweise für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen sind. Es sind die tatsächlichen Arbeitsstunden der betroffenen Arbeitnehmer zu erfassen, Zeiträume von Urlaub, Fehlzeiten und der Zeitraum der Kurzarbeit. Sofern Überstunden abgebaut werden, wären auch diese Zeiträume entsprechend zu erfassen.

Es soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Anspruchsberechtigung für das Kurzarbeitergeld nach Beendigung der Kurzarbeit von der Bundesagentur geprüft wird.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Krieger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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