Kurzarbeitergeld aus Anlass des Coronavirus

Kurzarbeitergeld aus Anlass des Coronavirus

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

wie Sie vielleicht schon aus der Presse erfahren haben, kann bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall aufgrund der derzeitigen Coronakrise Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Aufgrund des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 hat die Bundesregierung nunmehr auch die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld herabzusetzen. So kann

  • der notwendige Anteil der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % herabgesetzt werden (bislang mussten mindestens 1/3 der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Entgeltausfall betroffen sein),
  • auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise verzichtet werden,
  • eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, eingeführt werden,
  • angeordnet werden, dass Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer gezahlt werden kann.

Die weitere Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, dass die betroffenen Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, bleibt bestehen.

Ebenso bleibt es dabei, dass zunächst noch vorhandener Urlaub, sofern vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen, eingebracht werden muss. Die oben genannte Gesetzesänderung ermöglicht zwar den Verzicht auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden, nicht jedoch des Urlaubs.

Falls Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen wollen

  • ist zunächst der Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen und
  • die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld unter Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen.
  •  Anschließend ist ein Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen, wobei der Arbeitgeber die Leistung zu errechnen und auszuzahlen hat.

Sämtliche Vordrucke und Merkblätter sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de abrufbar.

Das Kurzarbeitergeld wird monatsweise gewährt, jeweils beginnend mit dem Ersten eines Kalendermonats.

Beachten:

Der Antrag auf das Kurzarbeitergeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Wichtig!:

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass es für die Durchführung der Kurzarbeit selbst einer arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage bedarf.

Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit von Arbeitgeberseite aufgrund Weisungsrechts ist nicht zulässig.

Sofern also kein Betriebsrat im Betrieb vorhanden ist, mit dem eine entsprechende Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit getroffen werden kann, muss der Arbeitgeber entweder mit seinen einzelnen Arbeitnehmern Vereinbarungen zur Durchführung der Kurzarbeit treffen oder aber, falls kein Einverständnis mit den Arbeitnehmern erzielt werden kann, die Kurzarbeit im Wege von Änderungskündigungen (Kündigungsfristen müssen beachtet werden!) herbeigeführt werden.

Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Gleiches gilt selbstverständlich, falls Sie Hilfe bei der entsprechenden Anzeige/Antragstellung oder dem Entwurf entsprechender arbeitsrechtlicher Vereinbarungen benötigen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Krieger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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