Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Rechtsprechungsänderung

Mit Urteil vom 10.02.2015 (Az: 9 AZR 455/13) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Zugang einer fristlosen Kündigung nur dann wirksam Urlaub gewähren kann, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Die Entscheidung betrifft den Fall, dass ein Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung fristlos, hilfsweise fristgerecht ausspricht und den Arbeitnehmer gleichzeitig für den Fall, dass nur die fristgerechte Kündigung wirksam ist (die fristlose aber nicht) unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt.

Bislang hielt das BAG eine solche vorsorgliche Urlaubsgewährung für möglich. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie des europäischen Parlaments hat das BAG seine dahingehende Rechtsprechung aber nun geändert.

Die wirksame Erteilung von Erholungsurlaub durch den Arbeitgeber setzt eine vorbehaltlose und unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung seiner Vergütung voraus. Der Arbeitnehmer muss erkennen, dass er zur Erfüllung seines Urlaubsanspruches nicht nur vorbehaltlos und unwiderruflich, sondern auch unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt werden soll. Er darf also von vornherein weder im Ungewissen darüber gelassen werden, dass er für den fraglichen Zeitraum endgültig von seiner Arbeitspflicht entbunden wird, noch darüber, dass seine Vergütung für diesen Zeitraum fortgezahlt wird.

Hinweis:

Nach wie vor möglich bleibt hingegen die gleichzeitig mit einer ausschließlich ordentlichen Kündigung versehene unwiderrufliche bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall besteht, da die Kündigung nicht nur hilfsweise ausgesprochen wurde, keine Unklarheit über den Zeitraum der Freistellung und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

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