Mit Inkrafttreten der Mietrechtsnovellierung gilt seit dem 01.06.2015 das „Bestellerprinzip“ für die Tätigkeit eines Maklers bzw. Wohnungsvermittlers bei der Vermietung von Wohnungen. Grundsätzlich war schon vor der Gesetzesänderung nur derjenige verpflichtet, eine Maklerprovision zu zahlen, der einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Seit Juni diesen Jahres kann ein Wohnungsvermittler von einem Mieter aber nur dann eine Provision