Mit seinem Urteil vom 18.03.2015 hat der BGH seine Rechtsprechung zur wirksamen Gestaltung von Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, ganz wesentlich geändert. Sofern dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wird, kann er bei Verwendung eines Formularmietvertrages nicht zur Vornahme laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, sofern der Vermieter ihm keinen angemessenen