Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (AZ: 9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des betreffenden Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über dessen konkreten Urlaubsanspruch und die