Mit Inkrafttreten der Mietrechtsnovellierung gilt seit dem 01.06.2015 das „Bestellerprinzip“ für die Tätigkeit eines Maklers bzw. Wohnungsvermittlers bei der Vermietung von Wohnungen. Grundsätzlich war schon vor der Gesetzesänderung nur derjenige verpflichtet, eine Maklerprovision zu zahlen, der einen Maklervertrag abgeschlossen hat.
Seit Juni diesen Jahres kann ein Wohnungsvermittler von einem Mieter aber nur dann eine Provision verlangen, wenn er ausschließlich in dessen Auftrag beim Vermieter eine anzubietende Wohnung angefragt hat. In Fallgestaltungen, in denen der Makler aus anderen Gründen Kenntnis davon hat, dass ein Vermieter eine Wohnung anbietet, kann er vom Mieter, der die Wohnung aufgrund seiner Vermittlung anmietet, auch dann keine Provision verlangen, wenn er mit dem Mieter noch einen Maklervertrag abschließt. Für den Makler entsteht durch diese Gesetzeslage das Risiko, dass er für seine erfolgreiche Tätigkeit keinerlei Provision erhält.